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Die Statuten

Alle männlichen Personenbezeichnungen in diesen Statuten gelten sinngemäss auch für die weiblichen Personen.

 

 

1.              Name und Sitz

 

Art. 1                         

Unter dem Namen Feuerwehrverein Seedorf (nachstehend Verein genannt) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff des SZGB mit Sitz in Seedorf.

 

 

Art. 2             

Dem Verein gehören Mitglieder beider Geschlechter an.

 

 

 

2.                Zweck

 

Art. 3                         

Der FVS ist das Bindeglied zwischen ehemaligen und aktiven Feuerwehrleuten. Er bezweckt die Pflege der Kameradschaft und Förderung der ausserdienstlichen Tätigkeiten. Der Verein veranstaltet Anlässe rund um das Feuerwehrwesen sowie Zusammenkünfte geselliger Art. Der Verein kann auch an Tätigkeiten teilnehmen, die der Kultur oder dem sportlichen Geist dienen. Der FVS unterhält und restauriert erhaltenswertes Feuerwehrmaterial, welches im Gebrauch der Feuerwehr Seedorf stand und nun aus dem Verkehr gezogen wurde und welches im Besitz der Feuerwehr Seedorf (Gemeinde Seedorf) oder im Besitz des FVS ist.

 

 

 

3.                Mitgliedschaft

 

Art. 4              Mitgliederkategorien

                        Der Verein setzt sich zusammen aus:

 

                        - Mitgliedern

 

                        - Ehrenmitgliedern

 

                        - Gönnern

 

 

 

                        a) Mitglieder

 

Als Einzelmitglied können alle ehemaligen und aktiven Feuerwehrmitglieder einer FW der Gemeinde Seedorf und auch sonstige Personen, die der Feuerwehr wohlgesinnt sind und die Statuten des Feuerwehrvereins Seedorf anerkennen, aufgenommen werden. Sie können sich schriftlich oder mündlich beim Vorstand bewerben. Der Aktivbeitrag pro Jahr wird von der GV festgelegt.

 

 

                        b) Ehrenmitglieder

 

Ehrenmitglieder werden dem Vorstand vorgeschlagen und von der GV gewählt.

 

 

                        c) Gönner

 

Natürliche und juristische Personen, die den Verein finanziell unterstützen wollen, können als Gönner beitreten. Der minimale Gönnerbeitrag wird von der GV festgelegt. Gönner werden zur GV eingeladen, sind jedoch ohne Stimmrecht.

 

 

Art. 5              Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach Anmeldung an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über eine Aufnahme.

 

Jedes neu eintretende Mitglied erhält die Statuten und anerkennt die damit verbundenen Pflichten stillschweigend.

 

 

Art. 6              Austritt

 

Der Austritt aus dem FVS erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen. Mit dem Austritt erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem FVS.

 

 

Art. 7              Ausschluss

 

Mitglieder, welche die Interessen des FVS verletzen oder den Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch die GV auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden.

 

 

 

4.                Pflichten der Mitglieder

 

Art. 8              Pflichten

 

Die Mitglieder verpflichten sich, den festgesetzten Mitgliederbeitrag zu entrichten. Sie sind gehalten, die GV zu besuchen. Sie verpflichten sich zudem nach Möglichkeit, an den Anlässen und Tätigkeiten mitzuarbeiten. Sie haben ganz allgemein die Interessen des FVS zu wahren.

 

 

Art. 9              Jahresbeitrag

 

Die Jahresbeiträge werden von der GV bestimmt und können durch diese geändert werden. Ehrenmitglieder und der Vorstand sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

5.                Organisation

 

Art. 10                        Organe

 

                        Die Organe des FVS sind:

 

                        a) Die Generalversammlung

 

                        b) Der Vorstand

 

                        c) Die Rechnungsrevisoren

 

 

Art. 11                        Einberufung der Generalversammlung

 

Die GV ist das oberste Organ des FVS. Sie wird vom Vorstand einberufen und findet im ersten Quartal jeden Jahres statt. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und muss spätestens 20 Tage vor der GV bei den Mitgliedern eintreffen.

 

Eine ausserordentliche GV kann auf Begehren von 1/3 der Mitglieder oder auf Antrag des Vorstandes einberufen werden.

 

 

Art. 12                        Geschäfte der GV

 

                        Die Geschäfte der GV sind:

                       

                        1. Protokoll

 

                        2. Mutationen

 

                        3. Jahresbericht des Präsidenten

 

                        4. Kassa          a) Kassa und Revisorenbericht

 

                                               b) Abnahme Jahresrechnung

 

                                               c) Budget

 

                                               d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

 

                        5. Wahlen        a) Präsident, Kassier, Sekretär

 

                                               b) Beisitzer

 

                                               c) Rechnungsrevisoren

 

                        6. Jahresprogramm

 

                        7. Ehrungen

 

                        8. Verschiedenes

 

 

Art. 13            Wahlen und Abstimmungen

 

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr. Abstimmungen werden offen geführt. Bei Stimmgleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

 

 

Art. 14                        Anträge von Mitgliedern

 

Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 14 Tage vor der GV schriftlich begründet im Besitze des Präsidenten sein.

 

 

Art. 15                        Mitglieder des Vorstandes

 

                        Der Vorstand besteht aus 5-11 Mitgliedern, nämlich:

 

                        - Präsident

 

                        - Vizepräsident

 

                        - Sekretär

 

                        - Kassier

 

                        - Materialchef 

 

                        - 1 bis 4 Beisitzern

 

Er wird an der ordentlichen GV für jeweils zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bestimmt den Vizepräsidenten. Der Präsident oder Vizepräsident zeichnet zusammen mit dem Sekretär oder dem Kassier rechtsverbindlich. (Der Kommandant und der Vizekommandant der Feuerwehr Seedorf können Einsitz nehmen im Vorstand, ausser Präsident oder Vizepräsident).

 

 

Art. 16                        Aufgaben des Vorstandes

 

                        Der Präsident oder Vizepräsident leitet die Vorstandssitzung und GV.

 

Der Kassier ist für die finanziellen Belange des Vereins zuständig. Das Vereinsvermögen wird von Ihm treuhänderisch verwaltet.

 

Der Sekretär erledigt die schriftlichen Angelegenheiten des Vereins und führt das Mitgliederverzeichnis.

 

Der Chef Unterhalt und Material ist für die gesamten Unterhalts- und Servicearbeiten verantwortlich. Er koordiniert alle auszuführenden Arbeiten und setzt sie durch.

 

Als Rechnungsrevisoren amten 2 Mitglieder des Vereins, welche von der GV für 2 Jahre gewählt werden. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der GV schriftlichen Bericht.

 

 

 

6.                Finanzielles

 

Art. 17                        Mittel

 

Der Vorstand ist für die Mittel des FVS verantwortlich. Kasse und Vermögen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die notwendigen Geldmittel zur Bestreitung der Auslagen werden beschafft durch:

 

                        - Mitgliederbeiträge

 

                        - Freiwillige Beiträge

 

                        - Schenkungen und Zuwendungen

 

                        - Eigenleistungen/Festanlässen

 

Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes beträgt Fr. 2000.- pro Jahr. Der von der GV festzulegende Jahresbeitrag ist bis zum 31. Mai des Jahres einzuzahlen.

 

 

Art. 18                        Haftung

 

Für Verbindlichkeiten des FVS haftet alleine das Vermögen des Vereins. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.            

 

 

 

7.                Statutenrevision und Auflösung

 

Art. 19                        Statutenrevision

 

Änderungen dieser Statuten können auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes von der GV beschlossen werden. Anträge auf Abänderung sind 14 Tage vor der GV schriftlich dem Präsidenten einzureichen. Der Beschluss zur Revision der Statuten sowie die Genehmigung der geänderten Statutenbestimmungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

 

 

Art. 20                        Vereinsauflösung

 

Die Auflösung des FVS erfolgt durch Beschluss einer ausschliesslich zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV. Es müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder erscheinen und es ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen und evtl. Inventar auf der Gemeinde Seedorf deponiert. Erfolgt innerhalb von 5 Jahren keine Neugründung so geht das Vermögen an eine Gemeinnützigen Verein der Gemeinde Seedorf.

 

 

8.                Verschiedenes

 

Art. 21                        Schlussbestimmungen

 

                        Der FVS hat keinen Einfluss auf die Tätigkeiten der Feuerwehr Seedorf.

 

 

Art. 22                        Inkrafttreten

 

Diese Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

 

 

Seedorf, 28. Oktober 2011

 

- Unterzeichnet -

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